Planung Alarmanlage EFH Freistehend
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03-09-2020, 21:39
Beitrag: #33
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RE: Planung Alarmanlage EFH Freistehend
Die Rauchwarnmelderpflicht im jeweiligen Landesgesetz. Also für NRW lautet diese wie folgt:
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.“ Keine Einschränkung auf Herberge oder Vermietung. Und da sich Gesetze bzw. im Nachhinein Gerichte immer auf den Stand der Technik beziehen, der durch eine Norm definiert wird, ... |
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