EMA mit/ohne Sperrelement
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17-02-2016, 08:20
Beitrag: #19
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RE: EMA mit/ohne Sperrelement
Mensch Jörg,
das sind aber viele vehemente "Neins" in so kurzem Text Zitat:Nein. Die 2311 ist keine "anerkannte Regel der Technik".Da keine Argumente gebracht wurden, lasse ich das nun einfach mal stehen. Was soll ich auf "Nein" antworten ? Zitat:Nein. Es sind die von mir genannten zwei Punkte, da Dein Punkt 1 Deinen Punkt 2 einschließt, jedenfalls in der VdS 2311. Wenn Du das für Dich auseinanderklamüserst, bitteschön. Für den Rest der Welt gilt dann doch eher das, was in der RL steht. Zur 0833 kann ich sagen, daß der Punkt "Verschlussüberwachung" immer wieder separat behandelt wird. Ob es nun 1, 2, oder 3 Punkte sind, ist mir persönlich eigentlich auch egal. Wichtig ist nur, daß der Punk "Verschlussüberwachung" genannt wird, zumal die meisten Anlagen an den Fenstern gar keine Verschlußüberwachung haben und damit nicht konform zur 0833 in Bezug auf Zwangsläufigkeit sind. " 5) Anstelle der Verschlussüberwachung ist auch....zur Erreichung der Zwangsläufigkeit zulässig (z.B. Aufdruckbolzen...." (DIN VDE 0833-3, Seite 15) Zitat: Nein. Die ersten Punkte sollen dafür sorgen, dass die Anlage im Ereignisfall bestimmungsgemäß ihren Dienst tut. Das eine schließt das andere überhaupt nicht aus. In diesem Beitrag geht es aber um Sperrelemente (und Zwangsläufigkeit zur Vermeidung von Fehlalarmen). Auch hier ein Beispiel: eine auf Öffnen überwachte Terrassentür, welche nicht auf Verschluss überwacht wird, könnte nur angelehnt sein. Ein Windstoß oder auch ein Betreiber, der von draußen rein kommt (Warum auch immer), könnte einen Fehlalarm auslösen. Halten wir mal fest, daß die VdS und die 0833 hier anders auslegen. Ich muss das für mich nochmal gegenprüfen. Die 0833 unterscheidet bei der Zwangsläufigkeit nicht zwischen "intern scharf" und "extern scharf". Was die VdS anscheinend tut. In Bezug auf die 0833 ist alles geschriebene m.E. absolut stimmig. Ich bin jetzt auch mal raus hier. Denn irgendwie habe ich das Gefühl, daß wir hier kräftig vom Hauptthema abkommen. Mir ging es nur um Folgendes: Selbst wenn ich ein Sperrelement verbaue, gibt es noch ganz viele Möglichkeiten einen versehentlichen Alarm auszulösen. Insbesondere, wenn ich die Anlage "intern scharf" nutze. Zudem macht ein Sperrelement alleine selten die Zwangsläufigkeit komplett. Es fehlen z.B. Aufdruckbolzen, die ebenfalls dazu da sind Fehlalarme zu vermeiden. Das Thema "bauliche Zwangläufigkeit" umfass mehr als nur das Sperrelement. Und das Anbieten des Sperrelemtnes könnte beim Betreiber schnell den falschen Eindruck erwecken, daß damit Fehlalarme ausgeschlossen sind und er eine zwangsläufige Anlage erhält. Dazu ist aber mehr notwendig...und bei "intern scharf" kann es ggf. nochmal extra kompliziert werden (kann, muss nicht)... Dipl. Ing. Stefan Brandt, Oberhausen, info@heimtek.de, www.heimtek.de |
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