Rechtliche Situation für Errichter bei Kameraeinstellung
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17-04-2021, 08:49
Beitrag: #4
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RE: Rechtliche Situation für Errichter bei Kameraeinstellung
Bei diesem eindeutigen Sachverhalt gibt es eine eindeutige Antwort:
1. Der Errichter hängt in diesem Fall voll im DSGVO-Bußgeldtatbestand (Art. 83 DSGVO i. V. m. § 41 BDSG und § 14 OwiG - bis 20.000.000€ oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes) Der Errichter ist nämlich Einheitstäter im Ordnungswidrigkeitenrecht, durch vorsätzliche Mitwirkung an der vorsätzlichen Tat des Eigentümers bei der (offensichtlich) unzulässigen Verarbeitung personenbezogener Daten von Nachbarn. 2. Schlimmer noch: Der Errichter wird durch Unterstützung des Haupttäters sogar zum strafbaren Gehilfen bei der offensichtlich beabsichtigten Aufnahme von Menschen auch im geschützten pers. Lebensbereich ihrer Wohnung (§§ 201a, 27 StGB). 3. Eine evtl angestrebte Haftungsfreistellung im Innenverhältnis macht alles noch schlimmer, denn jedenfalls dadurch wird beweisbar, dass Errichter und Eigentümer genau wussten, was sie tun und riskieren. 4. Achja, für die Errichtung gibt's danach noch nicht einmal Geld. Denn der Errichtungsvertrag ist auf eine gesetzlich verbotene Handlung gerichtet und deshalb nichtig (§ 134 BGB). Bei Vorkasse kanns besser ausgehen (§ 817 BGB). Oh, nochwas: Bitte die eigene Rechtsschutzversicherung mal prüfen, ob die bei festgestelltem Vorsatz und allgemein bei der Verletzung von immateriellen Rechten bezahlt. Das ist meistens nicht der Fall und bei Straftaten sogar extrem selten ohne besondere Vereinbarung. Ach, noch ein Thema: Wegfall der Zuverlässigkeit nach § 35 GewO. |
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