Gesetzliche Bestimmungen Feuerschutztür
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13-07-2015, 21:06
Beitrag: #16
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RE: Gesetzliche Bestimmungen Feuerschutztür
was n klopper. Heizräume über 50 kw
Das ist noch aus der Zeit der 1. BIMschV. Da sieht man, inwieweit der Gesetzgeber auf Veränderungen reagiert. Wenn so ein definierter Heizraum vorhanden ist, so gelten ganz klare Vorschriften. Somit hat der Brandschutz über die Decken bis F 90 zu wirken. Ist zwar schon 30 Jahre her, aber noch aktuell. Die Türe hat definitv T30 mit nach aussen aufschlagendem Türblatt zu haben. Soweit ich noch weiss, brauchts dann auch einen Fluchtweg direkt ins Freie. Da gabs dazu aber noch ne andere Grenze, die hab ich nicht mehr im Kopf. Aber ganz klar. So wie es dort ausschaut, hat der Vermieter mal ein paar Räume im Objekt gewinnbringend vermarktet. Steht nichts entgegen, wenn dann alles korrekt läuft. Scheint aber so nicht zu sein. Also dezent drauf hinweisen, gemeinsam sprechen und agieren. Blockt er, würde ich ihm einen Wink mit einem Pfund Zaunpfählen geben. Kapiert er es dann immer noch nicht. Du weisst schon. Wenn du es nicht selber machen willst, so sprich mal mit den zuständigen Schorni. Der muss dann im Rahmen der Feuerstättenschau tätig werden. Somit bist du beim Scheisseverteilen aussen vor. Wahre Männer lesen keine Bedienungsanleitung! Erfahrung ist eine nützliche Sache. Leider macht man sie immer erst kurz nachdem man sie brauchte. (Goethe) |
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