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Datenschutz und Legalität bei Videoüberwachungsanlagen
30-07-2010, 12:51
Beitrag: #1
Datenschutz und Legalität bei Videoüberwachungsanlagen
Hier kann und wird keine Rechtsberatung stattfinden,aber es soll sensibilisiert werden um nicht in ein Kontroll oder Klageverfahren verwickelt zu werden.
Da die technischen Möglichkeiten viel schneller sind als die gesetzlichen Vorschriften,besteht deshalb für den Betreiber oft eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Die Dreisphärentheorie ist im Bereich Videotechnik von zentraler Bedeutung.(nicht von mir,sondern vom Bundesgericht)
Somit bwegt sich der Mensch immer in einem Privatbereich,im Gemeinbereich oder Geheimbereich.
Der Geheimbereich,sprich Intimsphäre sowie Privatbereich unterliegen einem besonderen Schutz.Videoüberwachung im Gemeinbereich sind grundsätzlich zulässig,aber es gibt Ausnahmen und in ihr enthaltene Privatsphäre.Also Vorsicht!!!
Seriöse fachkundige Errichter sind bestrebt,auch zur Eigensicherung bei Ihren Konzepten gesetzliche Richtlinien einzuhalten.
Ich freue mich auf einen hoffentlich regen Wissensaustausch ohne wie gesagt in irgendeiner Form Rechtsberatung auszuführen!
Frei nach dem Motto Schanzen spart Blut.
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31-07-2010, 09:24
Beitrag: #2
RE: Datenschutz und Legalität bei Videoüberwachungsanlagen
Da in Tiefgaragen häufig Vandalismus,Diebstahl sogar Belästigung und Bedrohung bei Frauenparkplätzen stattfindet,vielleicht eine Sichtweise als Beispiel deren Umformulierung und Denkansatz zum generieren von Aufträgen verwendet werden kann:
Eine Tiefgarage wird nicht direkt vom LDSG (Landesdatenschutzgesetz) erfasst,weil sie nicht im Sinne des LDSG öffentlich ist.Die Regelungen des LDSG gelten aber für Wohnbaugesellschaften auch.Ihnen obliegt als Verwalungsaufgabe die Ausübung des Hausrechts und der Ordnungsgewalt.
Die Videoüberwachung ist zwar keine direkte Aufgabe der Verwaltungsgesellschaft,könnte aber zur Wahrnehmung des Hausrechts erforderlich sein.Dieses befugt Störer aus einem bestimmten Bereich zu verweisen.Hierbei kann die Videoüberwachung präventiv dazu dienen Personen davon abzuhalten (Abschrecken),Rechtsverstöße zu begehen!
Weiterhin kann sie ein legitimer Zweck sein bei der Verfolgung von Beschädigung,Brandstiftung und was sonst noch als kreativ angesehen wird!Sie kann durchaus das mildeste Mittel sein.
Das Hausrecht endet grundsätzlich an der Grenze des Grundstückes!!!
Die Überwachungsanlage muss beschildert und beschrieben sein,
wie und was,davon später.
Interessiert überhaupt jemand ausser mir dieses Zeug?
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31-07-2010, 20:39
Beitrag: #3
RE: Datenschutz und Legalität bei Videoüberwachungsanlagen
Hallo Alpha-Safe-User!

Ich finde es durchaus richtig und wichtig, dass jemand auch mal hier dieses Thema anschneidet, danke also schon mal für deine bisherigen Beiträge!
Dieses Thema ist (und wird es wohl auch noch bleiben) ein 'heißes Eisen', gerade weil viele Punkte in der diesbezüglichen Rechtsprechung doch noch sehr schwammig formuliert sind bzw. weil einfach die Präzedenzfälle fehlen, so dass sich tlw. sogar Polizei und Staatsanwaltschaft einfach weigern, die vorliegenden Videobeweise (offiziell) zu verwerten.
Es bleibt also abzuwarten, wie die Politik im Endeffekt auf den schnellen technischen Fortschritt zu reagieren gedenken *grummel*.

Einen für Nutzer und Errichter ganz wichtigen Punkt hast du ja bereits erwähnt: die deutlich erkennbare Kennzeichnung von videoüberwachten (öffentlichen oder öffentlich zugänglichen) Bereichen! Wer hier die entsprechenden Schilder 'vergisst', kann u.U. eine teure Erfahrung machen!

Ich bin gespannt, mit welchen Informationen für uns du noch aufwarten wirst, danke!

VG Olli

P.S.: Das Generieren von Aufträgen sollte übrigens in diesem Forum nur eine sehr untergeordnete Rolle spielen - die Hilfestellung für Endanwender und natürlich auch für professionelle Errichter soll hier bitte weiterhin im Vordergrund stehen, aber diese Kurve hast du ja bisher sehr gut gekriegt... ;o)

Keine Haftung für Sach- oder Personenschäden. Die sach- und fachgerechte Umsetzung liegt beim Ausführenden. Alle gängigen Normen und Vorschriften sind zu beachten, sonst siehe Avatar...
Bitte keine technischen Anfragen per Email oder PN stellen, sondern offen im Forum posten, danke!
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03-08-2010, 11:19
Beitrag: #4
RE: Datenschutz und Legalität bei Videoüberwachungsanlagen
Es sollen für jeden überwachten Bereich aussagekräftige Schilder,Aufkleber in durchschnittlicher Augenhöhe montiert sein.
Sie dürfen nicht zu klein sein,können Text und ein schematisches Bild enthalten und müssen quasi dem "Betroffenen" ins Auge springen.
Jedoch reicht das zB. Aufkleberle mit der Kamera drauf wie es die meisten kennen,blau-weiß 10x10 mit dem Hersteller der Kamera drauf nicht aus.Es müssten auch Hinweise erfolgen,wer die verantwortliche Stelle oder Person im Gebäude ist.Wer kann dem "Überwachten" Auskunft geben was mit den Daten passiert,wer hat Zugang...
Das kann der Marktleiter,der Datenschutzbeauftragte oder nach Absprache eine erreichbare Person der Errichterfirma sein.
Weiterhin darf die Beschilderung eventuelle Sanktionen, sprich Hinweis auf Hausverbot.jeder Diebstahl wird angezeigt usw. enthalten.
Der "Überwachte" muss wissen wohin er sich wenden kann wenn er seine
Rechte geltend machen will und welche ihm zustehen.
Wer als Errichter dokumentiert,hinweist und sich gegenzeichnen lässt bleibt bei etwaigen Kontrollen auf der sicheren Seite.Außerdem ist das Kontrollorgan beschäftigt.
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06-08-2010, 11:57
Beitrag: #5
RE: Datenschutz und Legalität bei Videoüberwachungsanlagen
Kritische Mitarbeiter,Nein-Sager,und sonstige Angestellte vielleicht auch Betriebsräte die von Überwachungsdruck,Polizeistaat oder was auch immer reden:
Die "offene"Videoüberwachung zählt zu den milden Mitteln.
Jeder Mitarbeiter geht mit seinem Arbeitsvertrag die Pflicht ein,Schaden des Betriebes möglichst zu vermeiden,zu vermindern.
Auch diesmal,kein Freibrief für wilde Einbauten und keine Rechtsberatung!
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19-08-2010, 10:14
Beitrag: #6
RE: Datenschutz und Legalität bei Videoüberwachungsanlagen
Verwendung von Videoaufnahmen(gilt als Urkunde)

Aufnahmen die ohne Genehmigung verdeckt,bzw. auf rechtswidrige Art entstanden sind fallen unter das Beweisverwertungsverbot.Dieses findet in der Strafprozessordnung seine Anwendung und gibt eindeutig vor das der Richter nur Beweismittel akzeptieren darf die auch legal beschafft wurden!Also darf kein Rechtsbruch erfolgen um einen anderen Rechtsbrecher zu überführen.Somit schließt sich auch hier der Kreis in einer absolut notwendigen Dokumentation und Planung mit Grundlage BDSG.Aulistung und Beschreibung Kann bei Juris.de ab §3 nachgelesen werden.Dort ist ein nichtamtliches Inhaltsverzeichnis des Bundesinnenministeriums der Justiz.

Wieder keine Rechtsberatung
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30-08-2010, 19:53
Beitrag: #7
RE: Datenschutz und Legalität bei Videoüberwachungsanlagen
Einverständniserklärung von Mitarbeitern und Angestellten,

diese sind laut BDSG und LDSG welche sich konform zum EU-Recht verhalten beim Betrieb von Videoanlagen notwendig.
Insbesondere bei der Erfassung eines oder mehrer Arbeitsplätze aus Sicherheitsgründen sieht auch das Arbeitsrecht diese vor.Hier sollen demnächst Änderungen bzw. Anpassungen stattfinden.Sollte dies stattfinden werde ich darüber berichten.
Zur Zeit gibt es meines Wissens keine gesetzliche Formvorgabe oder einen Vordruck eines zu verwendenden Formulars.Jedoch sollte der Name,der Verantwortliche,Datum,Ort,Zonenbeschreibung in der Erklärung eindeutig herauszulesen sein.Dabei sollte man die Aushilfs-Putz und sonstigen Kräfte nicht vergessen!Eben jeden der in dem Betrieb arbeitet und somit betroffen weil erfaßt ist.Blankoformulare für Neueinstellungen zu hinterlassen ist ebenso sinnig.Archivierung beim Ersteller ist ebenso einen Gedankengang wert.

Wieder keine Rechtsberatung,sondern Denkanstöße zur Vermeidung von Gefahren!
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27-03-2011, 10:06
Beitrag: #8
RE: Datenschutz und Legalität bei Videoüberwachungsanlagen
Hinweispflicht

Selbst wenn das technisch realisierbare nicht rechtskonform ist, hat das nicht automatisch zur Folge das das wirtschaftliche Risiko einer unzulässigen Videoüberwachungsanlage auf den Errichter abgawälzt werden kann! (§242BGB§§3,4)
Diese Hinweispflicht ist Eigensicherung, sollte auch beim Einsatz von Lichtschranken in Erwägung gezogen werden. Damit sich daraus nicht entsprechende rechtliche Folgen ergeben. Hier wird nur "empfohlen", es findet keine Rechtsberatung statt, Rechtschreib oder Satzbaufehler tun mir leid soweit die den Sinn hoffentlich nicht verzerren.
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