Rechtliches: Archivierungsdauer der Aufnahmen und kenntlichmachen der Anlage
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03-03-2023, 07:10
Beitrag: #1
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Rechtliches: Archivierungsdauer der Aufnahmen und kenntlichmachen der Anlage
Hallo zusammen,
ich nutze insgesamt 8 Kameras bei mir. 4 Davon sind IM Haus und überwachen von innen die Flure und alle bodentiefen Fenster wo jemand einsteigen könnte. 4 Kameras sind außen und überwachen den Hauseingang, die Terrasse die West und Nordseite des Hauses, also die gesamten Außenanlagen. Was ich bereits gemacht habe ist an meinen Fenstern im UG diese Aufkleber angebracht, die auf Überwachungskameras hinweisen. Meine Archivierungsdauer ist auf 100 Tage eingestellt. Meine Frage ist, wie ich es richtig mache um DSGVO konform zu sein. Wie lanfge darf meine Archivierungsdauer maximal sein? Was muss ich noch tun, um meine Anlage hinreichend kenntlich zu machen? Vielleicht reichen die Aufkleber nicht? Was die Kameras im Haus angeht, diese werden denke ich anders behandelt als die außen, richtig? MfG laurooon |
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03-03-2023, 07:19
Beitrag: #2
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RE: Rechtliches: Archivierungsdauer der Aufnahmen und kenntlichmachen der Anlage
Da gibt es keine Vorgaben, solange Du ausschließlich Dein nur von Dir und Familie privat genutztes Grundstück überwachst.
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03-03-2023, 08:26
Beitrag: #3
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RE: Rechtliches: Archivierungsdauer der Aufnahmen und kenntlichmachen der Anlage
so wie ssb schrieb, hast du im Privatbereich keine Restriktionen zu erwarten.
Dennoch wenn du dir so unsicher bist, nimm ein DSGVO konformes Hinweisschild (gibts fertig gedruckt im Netz, die haben alle relevanten Aspekte an Bord) und häng das an eine Stelle, die jeder sieht. Mein aktueller Klöpper: bei einer Scheidung hat die zu scheidende Person der anderen den Pflock gesetzt, dass er innerhalb der Familie nicht korrekt auf die Kams hingewiesen worden ist. Sehr speziell, dennoch gibts in D nichts, was nicht gibt. Anscheinend... Bei mir hängen diese Schilder am Garagenbereich und am Eingang rückwärtige Seite. Wahre Männer lesen keine Bedienungsanleitung! Erfahrung ist eine nützliche Sache. Leider macht man sie immer erst kurz nachdem man sie brauchte. (Goethe) |
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03-03-2023, 11:22
Beitrag: #4
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RE: Rechtliches: Archivierungsdauer der Aufnahmen und kenntlichmachen der Anlage
Das heißt ich kann meine Auffahrt und meinen Eingangsbereich 24 Stunden überwachen und die Aufnahmen für immer speichern, solange ich eines dieser DSGVO komformen Schilder aufstelle? Gibt es da ein spezielles Schild, welches du empfehlen kannst? Ich habe aktuell dieses:
[...] --------------- Link entfernt Ollik |
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03-03-2023, 11:55
Beitrag: #5
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RE: Rechtliches: Archivierungsdauer der Aufnahmen und kenntlichmachen der Anlage
Eine ausführliche Beschreibung, wie das Schild aussehen muss und was es beinhalten muss findest du hier:
https://dsgvo-vorlagen.de/vorlage-hinwei...hung-dsgvo Auf der Seite findest du auch alle Informationen zum Thema Videoaufzeichnung (Speicherung) - was ist erlaubt, was verboten etc. Viele Fehler sind RTFM Fehler - Read The Fucking Manual Telenot, Daitem, UTC, Hikvision AxPro, Lupus, AVS www.peteralarm.de |
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03-03-2023, 16:51
Beitrag: #6
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RE: Rechtliches: Archivierungsdauer der Aufnahmen und kenntlichmachen der Anlage
Dies scheinen aber Schilder für z.B. ein Geschäft oder eine Firma zu sein. Wie ich verstanden habe, gelten für Privatleute andere, erleichtere Vorgaben.
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03-03-2023, 17:10
Beitrag: #7
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RE: Rechtliches: Archivierungsdauer der Aufnahmen und kenntlichmachen der Anlage
Man könnte so argumentieren. Ja aber was passiert, wenn der DSGVO Vogel dich anders einstuft?
Dann bist du wieder am Zug und darfst nachbessern. Somit ist es meiner Meinung nach Jacke wie Hose, ein Dumm-mailadresse auf dieses Schild zu drucken und den Herrgott einen guten Mann sein lassen zu können. Hast du keine Angreifsfläche, machst du dich weniger angreifbar. Meine Kundschaft nimmt das blaue, konforme Schild um von vorne herein Ruhe zu haben und ob du es glauben magst oder nicht, es kam nnoch nie was nach. Mit den roten, billigen habe ich schon mehr Stellungnahmen geschrieben. Gerade dann,wenn der Nachbar plötzlich Rechtsbeistand nach Goo…e wird, bekommt der Spass ein Loch. Aber du darfst natürlich deine eigenen Erfahrungen machen. Wahre Männer lesen keine Bedienungsanleitung! Erfahrung ist eine nützliche Sache. Leider macht man sie immer erst kurz nachdem man sie brauchte. (Goethe) |
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03-03-2023, 17:17
Beitrag: #8
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RE: Rechtliches: Archivierungsdauer der Aufnahmen und kenntlichmachen der Anlage
Das geht nur, wenn es absolut sichergestellt ist, dass keine öffentlichen Bereiche überwacht werden. Sobald auch nur ein Stück Gehweg mit auf der Aufnahme ist, kann das Ärger bedeuten. Da braucht sich nur der Briefträger überwacht zu fühlen.....
Das Thema hatten wir hier schon öfter. Da im Forum keine Rechtsberatung gegeben werden darf, musst du dich da selbst um die entsprechenden Bestimmungen kümmern. Ich gebe hier nur Denkanstöße, was du draus machst - deine Sache. Viele Fehler sind RTFM Fehler - Read The Fucking Manual Telenot, Daitem, UTC, Hikvision AxPro, Lupus, AVS www.peteralarm.de |
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04-03-2023, 09:41
Beitrag: #9
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RE: Rechtliches: Archivierungsdauer der Aufnahmen und kenntlichmachen der Anlage
Die DSGVO schreibt kein Muster vor. Ein Schild in anderer Farbgebung mit eindeutigem Symbol und gleichem Inhalt ist gleichermaßen als zulässig zu betrachten im Regelfall.
Aber an dem Symbol nach DIN 33450 gibt's halt keinen Zweifel an der Eindeutigkeit. Selbes Symbol auf anderer Farbe als Blau dürfte meiner Auffassung nach nicht nennenswert weniger eindeutig sein, solange ausreichend Kontrast zwischen Kamera und Hintergrund vorhanden ist. Bei anderen Symbolen kommt es halt drauf an... Was ich bei mir schon gemacht habe war auf einem Metallschild das DIN 33450 Piktogramm so zu ändern, dass die Kamera blau mit blauem Rand war aber Metall als Hintergrund. Da war imho kein Zweifel an der Eindeutigkeit gegeben. Ehemals Inhaber von KM Sicherheitstechnik Aktuell: Technik und Planung bei www.plusalarm.de - Hier privat unterwegs. - |
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04-03-2023, 11:01
Beitrag: #10
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RE: Rechtliches: Archivierungsdauer der Aufnahmen und kenntlichmachen der Anlage
Und wo genau muss dieses Schild hin? Reicht es vorne vor dem Haupteingang, oder muss das Schild bei jeder Kamera hängen. Ich hab 8 Stück am Laufen.
(03-03-2023 17:17)peteralarm schrieb: Das geht nur, wenn es absolut sichergestellt ist, dass keine öffentlichen Bereiche überwacht werden. Sobald auch nur ein Stück Gehweg mit auf der Aufnahme ist, kann das Ärger bedeuten. Da braucht sich nur der Briefträger überwacht zu fühlen..... Gerade bei Dome-Kameras kann es schnell passieren, dass man sich überwacht fühlt, da man nicht unmittelbar erkennen kann, was die Kamera aufnimmt. Was passiert denn dann? Bekommt man erstmal eine Rüge und darf nachbessern, oder direkt 20.000€ Strafe und Knast? Gibt ja genug Bekloppte. |
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04-03-2023, 11:26
Beitrag: #11
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RE: Rechtliches: Archivierungsdauer der Aufnahmen und kenntlichmachen der Anlage
Da du so konkret fragst wäre das Beantworten der Frage wo das Schild hinmuss illegale Rechtsberatung. Die Frage lässt sich aber über Google recht einfach beantworten.
Knast wegen Datenschutzverstoß ist kein Ding. Bußgelder sind möglich und auch im Regelfall zu erwarten. Die Höhe liegt größtenteils im Ermessen der Behörde, die DSGVO gibt primär Höchstbeträge vor. Ehemals Inhaber von KM Sicherheitstechnik Aktuell: Technik und Planung bei www.plusalarm.de - Hier privat unterwegs. - |
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05-03-2023, 02:46
Beitrag: #12
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RE: Rechtliches: Archivierungsdauer der Aufnahmen und kenntlichmachen der Anlage
(04-03-2023 11:01)laurooon schrieb: Gerade bei Dome-Kameras kann es schnell passieren, dass man sich überwacht fühlt, da man nicht unmittelbar erkennen kann, was die Kamera aufnimmt. Solange es keine PTZ ist, gibt's überhaupt kein Problem, sofern ein Fachbetrieb diese installiert und die konforme DSGVO Installation bescheinigt. Es gibt keinen einzigen mir bekannten Fall, wo dieses Vorgehen bzw. eine solche Installation gerügt wurde. Ich halte das bei jeder Installation mittlerweile so, dass direkt nach Installation der Kunde ein von mir vorgefertigtes Formular an die Behörde in Wiesbaden, Düsseldorf oder Mainz sendet und sich die konforme Installation bestätigen lässt. Unabhängig davon habe ich auf Kundenwunsch schon X Installationen vorgenommen, die nicht ansatzweise der DSGVO entsprechen, weil es anders nicht machbar, aber eine Kameraüberwachung unersetzlich war, frei nach dem Motto "wo kein Kläger, da kein Richter". Bis heute wurden weder Kunden noch ich behelligt und sollte wirklich mal eine Anfrage durch eine Behörde erfolgen, weiß ich genau, wie ich aus der Nummer unbeschadet heraus komme. |
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