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Gesetzliche Bestimmungen für Außensirenen
20-01-2019, 19:28
Beitrag: #1
Gesetzliche Bestimmungen für Außensirenen
Hallo,

wie lange darf nach dem Gesetz eine Außensirene in einem Wohngebiet maximal heulen?
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20-01-2019, 19:43
Beitrag: #2
RE: Gesetzliche Bestimmungen für Außensirenen
Hallo Co100,

das sind max. 180 Sekunden.
Bei vielen Alarmanlagen, lässt sich das bei einem Aussensignalgeber auch gar nicht länger einstellen.

Steht z.B. auch in der VdS 2300, was nun noch kein "Gesetz" in Deutschland ist. Ich würde mich aber in jedem Fall dran halten.

Und normalerweise löst eine Sirene ja auch nur so lange aus, wenn wirklich eine Notsituation da ist.

Dipl. Ing. Stefan Brandt, Oberhausen, info@heimtek.de, www.heimtek.de
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23-12-2021, 15:10
Beitrag: #3
RE: Gesetzliche Bestimmungen für Außensirenen
Auch wenn das Thema hier schon älter ist, hole ich es mal wieder hoch.

Grundsätzlich wird ja behauptet, und da zähle ich mich uneingeschränkt zu, dass Außensignalgeber eine maximale ununterbrochene Laufzeit von 180 Sekunden bzw. drei Minuten haben dürfen. Das findet man hier so im Forum, dass findet man in vielen technischen Dokumentationen und Planungsunterlagen, dass findet man auch im Internet. Häufig findet man noch das Beiwerk "gesetzlich" oder "laut Gesetz" dabei.

Ich bin dem jetzt mal nachgegangen und ich habe nichts gefunden. Meiner Meinung nach sollte man es ja im Bundes-Immissionsschutzgesetz oder spätestens in der jeweiligen Ländervariante finden. Ich habe jetzt sowohl das für NRW geprüft, bin aber auch über das Lärmschutzgesetzt von RLP gestolpert.

Weder im BImSchG noch im LImSchG NRW wurden Alarmanlagen oder Signaleinrichtungen überhaupt angesprochen. Im LImSchG von RLP findet man die Aussage, dass akustische Signal- und Alarmgeräte außerhalb des eigenen Geländes nicht besonders belästigend sein dürfen, AUßER es handelt sich um eine Diebstahlwarnanlage an beweglichen oder unbeweglichen Sachen. Aber auch hier keine Zeitangabe.

Das einzige Mal, wo ich diese 180 Sekunden bzw. drei Minuten finde, ist die privatwirtschaftliche Richtlinie des VdS, genauer in der VdS 2300. Aber es ist eine Richtlinie und kein Gesetz.
Schaut man hingegen in die DIN EN 0830-2-4, also die nationale Version der EN 50131-4, findet man die Aussage, dass die maximale Betriebsdauer 15 Minuten beträgt. Die DIN EN ist ebenfalls kein Gesetz, aber als Norm kann diese für das Gesetz zur Definition des Standes der Technik verwendet werden. Dennoch ist es kein Gesetz.

Jetzt die Frage an die Experten hier: ist euch schonmal ein Gesetz über den Weg gelaufen, welches diese drei Minuten festlegt?

Klar könnte ich mich jetzt an das Ordnungsamt meines Heimatdorfs wenden, da die ja für die Einhaltung des LImSchG zuständig sind, aber ich behaupte mal, dass die mit der aktuellen Lage genug beschäftigt sind.
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23-12-2021, 15:29
Beitrag: #4
RE: Gesetzliche Bestimmungen für Außensirenen
Ich dachte das wäre irgendwo in einem Immissionsschutzgesetz, Lärmschutzverordnung, Technische Richtlinie als Anlage, ... geregelt - aber gelesen habe ich das tatsächlich auch noch nicht Undecided

Alternativ könnte man seinen Signalgeber ja mal ohne Begrenzung durchheulen lassen. Sicherlich wird dann der von Polizei, Ordnungsamt, ... mit der Anzeige drohen, aus der die Fundstelle dann zitiert würde Wink

Irgendwo steht ja auch, zu welchen Zeiten man den Rasen mähen, das Laub blasen, die Straße fräsen, ... kann. In Deutschland ist i. d. R. alles geregelt, die Kunst besteht darin, die Fundstelle zu kennen ... Angel

Immer daran denken: Jede Kette ist nur so stark wie ihr schwächstes Glied. Wobei die Schwierigkeit ist, das schwächste Glied als solches zu erkennen, bevor es andere erkannt haben! Cool
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23-12-2021, 15:50
Beitrag: #5
RE: Gesetzliche Bestimmungen für Außensirenen
(23-12-2021 15:29)Martina H. schrieb:  In Deutschland ist i. d. R. alles geregelt, die Kunst besteht darin, die Fundstelle zu kennen ... Angel

... und nicht vergessen, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Big Grin

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23-12-2021, 16:00
Beitrag: #6
RE: Gesetzliche Bestimmungen für Außensirenen
Da ich zumindest in meinem Haus Fehlalarme gänzlich ausschließen kann, heulen im Fall einer Alarmauslösung unbegrenzt eine 107dB Außensirene und eine 145dB Motorsirene (die Sirene einer Feuerwehr hat auf 1,5m Abstand 120 dB) gleichzeitig los, bis dass ich den Alarm höchstpersönlich deaktiviere. Da sind die genervten Nachbarn oder ein 180,- € Ticket der Polizei einkalkuliert. Bei meinen Kunden handhabe ich das allerdings i.d.R nicht so, es sei denn, sie treffen bewusst eben eine solche Entscheidung.

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23-12-2021, 16:34
Beitrag: #7
RE: Gesetzliche Bestimmungen für Außensirenen
(20-01-2019 19:43)heimtek schrieb:  Bei vielen Alarmanlagen, lässt sich das bei einem Aussensignalgeber auch gar nicht länger einstellen.

Zumindest bei der aktuellen JA100 könnte man mehr einstellen wenn man es denn wollte.
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23-12-2021, 16:41
Beitrag: #8
RE: Gesetzliche Bestimmungen für Außensirenen
Soweit mir bekannt, ist jede Kommune für ihr Immissionsschutzgesetz selber zuständig und es gilt keine übergeordnete Bestimmung. In Bayern gibt's Dörfer, wo die Kühe nur zu gewissen Uhrzeiten "muh" machen dürfen, usw. In meinem Kreisgebiet gibt es keinerlei Bestimmungen zu Sirenen, was Lautstärke und Dauer betrifft. Die Polizei kann aber generell und individuell selber entscheiden, ob eine unnötige Lärmbelästigung statt gefunden hat und diese entsprechend mit Bußgeld und Androhung einer Strafanzeige belegen. Ich musste als junger Mann mal 10,- DM bezahlen, weil ich Nachts dreimal eine Straße rauf und runter gefahren bin. Laut Polizei ein Verstoß wegen unnötigem hin- und herfahren.

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23-12-2021, 17:02
Beitrag: #9
RE: Gesetzliche Bestimmungen für Außensirenen
Bei einer Telenot geht es auch problemlos. 255 Sekunden oder man legt den Ausgang einfach auf Daueralarm. Die eigenversorgten OAS können sogar noch deutlich mehr.

Das unnötige herumfahren kommt über die StVO. Das unnötige laufen lassen des Motors (Warmlaufen lassen während man kratzt z.B.) steht dafür im LImSchG.

Aber scheinbar ist von euch noch keinem die gesuchte Passage über den Weg gelaufen.
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23-12-2021, 18:10
Beitrag: #10
RE: Gesetzliche Bestimmungen für Außensirenen
Moin,

mögt ihr eure Nachbarn alle nicht;-)

Frohes Fest

Andreas
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30-12-2021, 12:01
Beitrag: #11
RE: Gesetzliche Bestimmungen für Außensirenen
Relevante Regelwerke sind:

§ 40 Abs 1 S 1 VwGO
§ 3 Abs 1 BImSchG
§ 5 Abs 1 Nr 1 BImSchG
§ 22 Abs 1 BImSchG
§ 906 Abs 1 BGB
§ 906 Abs 2 S 2 BGB
§ 1004 BGB
Art. 2 Abs 2 GG
Art. 14 Abs 1 GG

Diese werden als Basis für Fallentscheidungen herangezogen. Hierbei wird die Erheblichkeit der Lärmeinwirkung dem Alarmzweck der Sirene gegenübergestellt.
Eine "3-Minuten-Vorschrift" gibt es nicht, damit ist man aber bei aktuellen Fallentscheidungen im Normalfall "safe" Wink

Satel Videotutorials: https://www.youtube.com/c/aslademcogmbh
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03-01-2022, 10:54
Beitrag: #12
RE: Gesetzliche Bestimmungen für Außensirenen
...hatte ja schon in meinem ersten Post auf die VdS-Vorschrift (das ist keine gesetzliche Verpflichtung) hingewiesen. Da steht unter 10.4 sinngemäß, dass die Laufzeit zwischen 20 sec und 180 sec einstellbar sein muss.

Somit ist bei EMAs nach VdS davon auf keinen Fall abzuweichen. Bei allen übrigen EMAs macht es mindestens Sinn und erspart ggf. größeren Ärger.

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03-01-2022, 11:49
Beitrag: #13
RE: Gesetzliche Bestimmungen für Außensirenen
Ich würde es juristisch so argumentieren, dass sich die 3 Minuten aus der Kombination folgender drei Dinge ergibt:

§22 BImSchG: "(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass [...] nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden". I.V.m. §3 BImSchG "(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, [...] erhebliche Belästigungen für [...] die Nachbarschaft herbeizuführen."

VdS 2300: Laufzeit der Sirene zwischen 20 und 180 Sekunden (mir nicht im Volltext vorliegend)

Sowie die folgende Fragestellung, die sich aus §22 BImSchG ergibt: Was ist das erforderliche Mindestmaß? Warum reichen drei Minuten nicht als das maximal erforderliche Mindestmaß zur Belästigung der Nachbarschaft angeblich nicht, wenn dies bei VdS-Anlagen ausreicht? Aus welchem Grund wäre eine längere Sirenenlaufzeit dringend erforderlich?

Ehemals Inhaber von KM Sicherheitstechnik

Aktuell: Technik und Planung bei www.plusalarm.de
- Hier privat unterwegs. -
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03-01-2022, 17:40
Beitrag: #14
RE: Gesetzliche Bestimmungen für Außensirenen
Mir geht es nicht darum, die Sirene länger laufen zu lassen, sondern einfach mal zu hinterfragen, wo diese drei Minuten, die als "gesetzliche Vorgabe" verbreitet werden. VdS ist aber auch nur Privatspaß, in der 50131 (und der daraus resultierenden 0830 oder 0833) sinds bis zu 15 Minuten.

Eine andere Aussage ist ja, dass man akustische Signalgeber im Innenbereich laufen lassen kann, solange man will => auch nichts gefunden.

Da sich scheinbar alle bei diesen drei Minuten auf die VdS 2300 beziehen, ist es also ein Mythos und hat keine Grundlage.

Ob bei uns eine Filiale eine akutische Alarmierung bekommt oder nicht, mach ich ganz vom Typ abhängig und bei neuen Anlagen kommt die Akustik auch erst ab der zweiten Auslösung.

@Animal: Ich bin noch nicht zu deinen Hinweisen gekommen, schau ich mir aber noch an. Daher aktuell unkommentiert. Schonmal danke dafür.
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