Privatgrundstueck Videoueberwachung
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30-09-2016, 12:21
Beitrag: #7
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RE: Privatgrundstueck Videoueberwachung
So einfach ist das keineswegs (um nicht zu sagen, das funktioniert so nicht).
(1) Ob und ggf. wie das mögliche manuelle Wegdrehen der Kamera zum fraglichen Urteil geführt haben kann (denkbar z.B. bei Anbringung hinter einem Fenster), ist nur aus dem genauen Sachverhalt und den Urteilsgründen zu entnehmen. Eine pauschale Bewertung wie "Pflunze" o.ä. ist bis zur genauen Kenntnis dieser Umstände ganz einfach nicht seriös möglich und - freundlich formuliert - fehl am Platz. (2) Die Vorlage einer Errichterbestätigung bringt gar nichts. Das Gericht muss sich aus eigener Anschauung von den Umständen überzeugen und dann die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gegen die Interessen des Anlagenbetreibers abwägen. Dafür gibt es vom BGH mehr oder minder interpretationsfähige Grundsätze und ob die Anlage von einem Facherrichter kommt oder Lieschen Müller selbstgebaut hat, ist dabei in den meisten Fällen völlig egal (wenn's nicht gerade z.B. um die Verpixelung kritischer Bereiche geht, die der Betreiber nicht aufheben darf). Reicht die eigene Anschauung des Gerichts nicht, braucht das Gericht einen Gutachter. Ein Anlagenerrichter kann zwar sachverständiger Zeuge sein, dessen Meinung wird vom Gegner aber ohnehin niemals akzeptiert, das Verfahren wird durch Gegen- und Obergutachten daher halt entsprechend teurer. Ob besondere "Gefahr im Verzug" (?) ist, kann der Errichter hier und i.d.R. auch allgemein nicht einmal beweiskräftig feststellen, da z.B. hier die Attacken nach wie vor nicht beweisbar sind und die Angaben dazu nur unbewiesen vom Anlagenbetreiber kommen. (3) Unterlassungsansprüche können (und müssen sogar vorrangig) immer auch gegen die handelnde Person durchgesetzt werden. Platt gesagt: Schlage ich jemand mit einem geliehenen Knüppel den Schädel ein, trifft natürlich mich als handelnde Person die zivil- und strafrechtliche Hauptverantwortung, nicht den Verleiher des Knüppels. Auch ein Mieter der Kamera könnte daher bei entsprechender Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte eines Betroffenen problemlos verpflichtet werden, die von ihm betriebene Kamera wieder abzubauen. Das berührt das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter nicht, der Mieter könnte die gemietete Kamera nur nicht mehr so einsetzen, wie von ihm gewünscht. Auch die umgekehrte Gestaltung (Hauseigentümer vermietet Fläche für die Kamera an einen fremden Anlagenbetreiber) wäre nicht zielführend. Der fremde Anlagenbetreiber hat keinerlei eigene schutzwürdige Interessen zum Betrieb der Anlage, könnte also extrem einfach zum Abbau verpflichtet werden. Beruft sich der Errichter auf das (hier wohl nicht beweisbare "besondere") Interesse des Vermieters, sind wir offensichtlich auch keinen Schritt weiter im Vergleich zur Ausgangssituation. Und dann wäre da immer noch die Haftung des Flächenvermieters als Zustandsstörer, wenn ihm nicht ohnehin nachgewiesen werden kann, dass er die Errichtung der Kamera selbst veranlasst hat und er dadurch schon primär durch sein aktives Handeln haftet. Und dieser Nachweis ist erbracht, wenn sich der Flächenmieter auf Interessen des Anlagenbetreibers beruft. Die Katze beißt sich also in den Schwanz. (4) Die Kameras einfach wieder aufzuhängen ist die schlechteste aller Alternativen. Ein gerichtlicher Unterlassungstitel ist typischerweise verbunden mit der Androhung von Ordnungsgeld für jede künftige Zuwiderhandlung (möglich bis 250.000€), ein Vergleich mit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe z.B. nach "Hamburger Brauch". Das Gericht kann dann nur noch prüfen, ob die im Tenor bzw. im Vertragsstrafenversprechen angegebenen Voraussetzungen vorliegen und muss dann das beantragte Ordnungsgeld verhängen oder die Vertragsstrafe zuerkennen. Das Gericht kann (bis auf wenige Ausnahmen) nicht mehr prüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung richtig war und auch eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung kann nicht einfach gekündigt oder widerrufen werden. @TE --> Daher bitte ordentlichen Rechtsrat einholen, statt hier im Trüben zu fischen. Für eine derartige Rechtsberatung sind Anlagenerrichter die falsche Adresse. --> Ob es technische Möglichkeiten gibt, das fragliche Grundstück ohne Beeinträchtigung von Nachbarn zu überwachen, kann ohne Kenntnis der Örtlichkeiten auch kein Errichter sagen. --> Selbst wenn technische Möglichkeiten für einen eigentlich zulässigen Betrieb der Kameras bestehen sollten, ist hier die Einhaltung der offenbar bereits bestehenden gerichtlichen oder vertraglichen Unterlassungsverpflichtung von entscheidender Bedeutung, sonst drohen Ordnungsgelder oder Vertragsstrafen. Eine materiellrechtlich falsche oder unzulässig weitreichende gerichtliche Entscheidung muss notfalls mit Rechtsmitteln angegriffen werden, sofern nicht bereits verfristet oder aufgrund des zu geringen Streiitwerts unmöglich. Eine vorschnell abgegebene vertragliche Unterlassungserklärung ist bis auf ganz wenige Ausnahmen in Zement gegossen. --> Schließlich, aber m.E. vor allem anderen, würde ich mir sehr gut überlegen, was eine erstrittene Kamera überhaupt bringen soll. Hängt die Kamera im Hof, wird der Großvater eben notfalls vor dem Tor oder mit Maskierung zusammengeschlagen. Ich habe nach dem begrenzten Sachverhalt nicht den Eindruck, dass mit Kameras oder auch mit rechtlichen Mitteln viel gegen den Schläger auszurichten wäre. Aber für die Suche nach Ursachen und Möglichkeiten für eine Lösung ohne Techniker und Juristen ist hier wohl nicht der richtige Platz. |
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