Gesetzliche Bestimmungen Feuerschutztür
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13-07-2015, 17:48
Beitrag: #9
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RE: Gesetzliche Bestimmungen Feuerschutztür
Da möchte ich mich jetzt nicht unbedingt festlegen. Den es gibt schon so manche krumme Genehmigungen. Aber rechtlich gesehen soweit ich noch in Erinnerung habe ist ein Heizraum erst einer wenn eine Kesselleistung von über 50 kW vorhanden ist und dann muss die Tür in Fluchtrichtung nach außen aufgehen. Bei einem Mietsgebäude wird wohl diese Leistung sicher erreicht sein.
.. Vermieter und ausführende Firma werden sich da wohl einig sein. Der eine will nix bezahlen und der Andere nix kostenlos nacharbeiten weil es eben eine Mängelbeseitigung wäre. Du brauchst zusätzlich das Bauamt als unabhängige Partei. Glaubst mir ich kenn solche Pappenheimer nur zu gut. Die drehen sich aus allem raus wie eine 8er Gewindestange nur der Bolzen der dann zum Schluss in die Mauer geschossen wird bist du. 11.Gebot: Du sollst die Alarmanlage nicht kombiniert mit einer Türverschlusseinrichtung deaktivieren. —- Fragen bitte immer ins Forum und nicht meinen Postkasten anfüllen. DANKE! |
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