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Vorgehensweise bei Einbruchalarm
27-07-2014, 22:25
Beitrag: #12
RE: Vorgehensweise bei Einbruchalarm
Ich glaube, wir schreiben hier an einander vorbei.
Also ich meinte hier keine direkte Aufschaltung zur Polizei. Sondern den Umstand, so wie ich es aus dem Eingangsposting heraus gelesen habe, dass der Alarm beim Mieter auf dem z.B. Handy / Pager oder was auch imer aufläuft und er dann selber die 110 anruft. Das kann im Leben nicht verboten sein. Dann wäre es ja auch verboten, wenn der Bürger Müller an einem alarmierenden Objekt vorbei kommt und Gutes tun möchte.... und die Polizei ruft.
Hier werden Fehlalarme natürlich auch berechnet, gar keine Frage. Und das zu Recht.

Wie gesagt: direkt Aufschaltung zur Polizei ist defintiv kein Thema.

Auch möchte ich hier keinesfalls eine Aufschaltung auf eine NSL in Frage stellen. Die haben ihre absolute Daseins-Berechtigung.

Wo wir uns beide aber offensichtlich einig sind: jeder ist seines Glückes Schmied und muss für sich selber entscheiden, wie er bei einer Auslösung agieren (lassen) möchte.
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RE: Vorgehensweise bei Einbruchalarm - Hörnchen - 27-07-2014 22:25



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