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Alarmanlage mit Stroboskopleuchten kombinieren
03-04-2021, 14:52
Beitrag: #5
RE: Alarmanlage mit Stroboskopleuchten kombinieren
Die bessere und effektivere Möglichkeit wird eine normgemäße Schutznebelanlage sein. Nimmt die Sicht, ist zuverlässig, gesundheitlich unbedenklich, kann große Räume füllen. Und alleinig der Verweis darauf, dass es ein nach EN50131-8 zugelassenes System ist, haste vor Gericht schonmal n schönes Argument, wenn man dir dann fahrlässige KV vorwirft, weil der Idiot im Nebel ne Treppe runterfällt, weil er trotz des Nebels ins Gebäude geht. (Wobei ich da eher darauf argumentieren würde, dass ich nicht fahrlässig handele, wenn ich mein Gebäude mit Nebel fülle und ein Idiot trotzdem reinlatscht...)

Such dir am besten nen Errichter, der mit dir ein umfangreiches und vernünftiges Schutzkonzept ausarbeitet. Eine EMA mit Schutznebel, die nicht auslöst, bringt nichts.Big Grin

Zitat:Sobald Alarm auslöst blinken alle Leuchten im Haus so dass einem schlecht wird :-)
Und damit haben wir die Körperverletztung bereits in der Absicht...

Grundsätzlich ist es aber auch gar nicht völlig verboten, einen Einbrecher zu verletzen - solange er dazu einwilligt und es nicht gegen die guten Sitten verstößt (vgl. §228 StGB). Eine Einwilligung kann dabei auch konkludent sein, das heißt durch schlüssiges Handeln. Als Beispiel gibts Reizgassprühanlagen - die sagen dann an, was passiert, bevor es passiert. Das ist okay, weil der Einbrecher, wenn er nicht weggeht, eben durch sein Handeln einwilligt ne Ladung Reizgas in die Visage zu kriegen.

Eine konkludente Einwilligung zur KV bräuchte auf jeden Fall einen Hinweis, den ein Einbrecher sicher wahrgenommen hat. Also ein Schild "Gesundheitsgefahr - Stroboskoplicht bei unberechtigtem Betreten - Lebensgefahr für Epileptiker" (o.Ä.) an jede Tür, jedes Fenster, jeden größeren Lüftungsschacht hängen. Wenn das überall und gut sichtbar hängt, und nur dann, wäre es meiner Rechtsansicht nach so, dass der Einbrecher eine konkludente Einwilligung zur (möglichen) Körperverletzung gibt. Er wurde darüber informiert, dass das passiert und hat sich bewusst in die Gefahr begeben - da gibt es imho keinen Zweifel daran, dass das eine Einwilligung war. Und wenn du keine Tötungsabsicht hast, der Typ aber trotz schwerer Epilepsie (egal ob er von der wusste oder nicht) reingeht und er stirbt dabei, dann ist es KV mit Todesfolge und auch die ist bei Einwilligung nicht rechtswidrig.

Aber wie gesagt: Eine Schutznebelanlage ist mindestens so effektiv, wenn nicht sogar effektiver. Sie ist im Zweifel zuverlässiger weil als Sicherheitstechnik-Anlage nach EN50131-8 geprüft und sie ist gesundheitlich völlig unbedenklich (außer man latscht trotzdem rein und fällt ne Treppe runter, aber so dumm kann man ja eigentlich auch nicht sein).

Auf die aktive Abwehr durch Sachen, die auf körperliche Unversehrtheit gehen, würde ich allerhöchstens bei besonders schützenswerten Gegenständen gehen. Also beispielsweise ein Reizstoffsprühgerät, das bei ausgelöster EMA auslöst, wenn jemand eine Lichtschranke vor nem wertvollen Gemälde durchschreitet. Das ganze natürlich gekennzeichnet, mit Ansage usw.
Auch die vorhergehende Hürden (mechanische Sicherheit, ausgelöste EMA, Schutznebel im Zugangsbereich) sollten eine gewisse Stufe erreichen, bevor man auf solche Maßnahmen setzt.

Zitat:Zählt es auch zur Körperverletzung, wenn Nebel ausströmen gelassen wird und der Täter wegen verminderter Sicht über eine Verkaufsgondel stolpert und sich hierbei den Hals bricht
Jain. Eine Schutznebelanlage hat keine Absicht jemanden zu Verletzten, folglich wäre es maximal fahrlässige Körperverletzung. Wenn der Schutznebel bspw. ohne Hinweisschild erst verzögert auslöst und die Person im Gebäudeinneren erst überrascht wurde, dann wäre das wohl als fahrlässige KV zu werten. Läuft der Typ trotz Nebel rein oder weisen Schilder auf die Nebelanlage hin, dann eher nicht.

Ehemals Inhaber von KM Sicherheitstechnik

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RE: Alarmanlage mit Stroboskopleuchten kombinieren - AaronK - 03-04-2021 14:52

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